# 81. Verordnung:Kosten der feuerpolizeilichen Beschau - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 11. November 2025 aufgrund des § 15 Abs. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

> Die Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau, LGBl. Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „€ 58,68“ durch den Betrag „€ 61,04“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „€ 58,68“ durch den Betrag „€ 61,04“ und der Betrag „€ 33,94“ durch den Betrag „€ 35,30“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „€ 49,60“ durch den Betrag „€ 51,59“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „€ 33,94“ durch den Betrag „€ 35,30“ ersetzt.

5. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „€ 49,60“ durch den Betrag „€ 51,59“ ersetzt.

6. Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „€ 33,94“ durch den Betrag „€ 35,30“ ersetzt.

7. Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „€ 49,60“ durch den Betrag „€ 51,59“ ersetzt.

8. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2025, verrechnet werden.“

9. Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „€ 24,81“ durch den Betrag „€ 25,81“ ersetzt.

10. Im § 1 Abs. 6 wird der Betrag „€ 49,60“ durch den Betrag „€ 51,59“ ersetzt.

11. Im § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 1 bis Abs. 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“