# 82. Verordnung:Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 18. November 2025 aufgrund der §§ 15 und 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2023, sowie der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2024, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

> Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 17 entfällt.

2. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“

4. Im § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Z 17 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 treten am 1. Dezember 2025 in Kraft.“