# 98. Verordnung:Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2025 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2025, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017

> Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:

2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:

3. Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:

4. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:

5. Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:

6. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:

7. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:

8. Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:

9. Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:

10. Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:

11. Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 23,82“ durch den Betrag „€ 24,78“ ersetzt.

12. Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 31,74“ durch den Betrag „€ 33,02“ ersetzt.

13. Im § 2 wird der Betrag „€ 16,09“ durch den Betrag „€ 16,74“ ersetzt.

14. Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 5,86“ durch „€ 6,10“

„€ 12,28“ durch „€ 12,77“

„€ 16,09“ durch „€ 16,74“

„€ 20,26“ durch „€ 21,07“

15. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 6,96“ durch den Betrag „€ 7,24“ ersetzt.

16. Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,74“ durch den Betrag „€ 5,97“ ersetzt.

17. Im § 3 Abs. 5 wird die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 26/2025“ ersetzt.

18. Im § 3 Abs. 6 wird der Betrag „€ 16,09“ durch den Betrag „€ 16,74“ ersetzt.

19. Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 8,18“ durch den Betrag „€ 8,51“ ersetzt.

20. Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 7,27“ durch den Betrag „€ 7,56“ ersetzt.

21. Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 16,09“ durch den Betrag „€ 16,74“ und die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 26/2025“ ersetzt.

21. Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 4,43“ durch den Betrag „€ 4,61“ ersetzt.

22. Im § 5 Abs. 10 wird die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 144/2024“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. I Nr. 26/2025“ ersetzt.

23. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“