# 3. Gesetz:NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 beschlossen:

Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)

> Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

2. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermontat tatsächlich zufließen. Einkommen, deren Leistungsbezug einem Monat konkret zugeordnet werden können, sind jenem Monat zuzurechnen, für den der Leistungsanspruch besteht. Geringfügige, durch den Zahlungsverkehr bedingte Abweichungen schaden dieser Zuordnung nicht. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.“

4. In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Von der Verwertung von Vermögen aus folgenden Leistungen ist abzusehen, sofern dieses von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar ist:

5. In § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Als unzumutbar im Sinne des Abs. 3 gilt insbesondere die Verfolgung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen durch Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die arbeitsunfähig sind und über einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 des BBG verfügen.“

6. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von drei Monaten. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um vier Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.“

7. In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Leistungen der Sozialhilfe, die nach Abs. 1 gänzlich eingestellt wurden, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung erneut gewährt werden, sofern die hilfesuchende Person nicht nachweisen kann, dass die Umstände, die zur Einstellung geführt haben, beseitigt wurden.“

8. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach § 10 Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach Abs. 1 und 1a vorzugehen.“

9. § 14 Abs. 1a entfällt.

10. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.“

11. § 16 Abs. 5 entfällt.

12. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind zurückzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.“

13. § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 5000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu ahnden.“