# 13. Verordnung:NÖ Jagdverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 27. Jänner 2026 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026, verordnet:

Änderung der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)

> Die NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

„Maßnahmen in Bezug auf Wölfe 22a“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29:

„Kastenfallen für Haarraubwild und Raubzeug 29“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33:

„Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild und Raubzeug 33“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:

„Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen 33a“

5. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen.“

6. § 16 erster Satz lautet:

„Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen.“

7. § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

8. § 22 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

9. § 22 Abs. 1 Z 15 lautet:

10. Nach § 22 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:

11. § 22 Abs. 1 Z 27 lautet:

12. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

### „§ 22a {#prov_22a}

### Maßnahmen in Bezug auf Wölfe {#prov_ma_nahmen_in_bezug_auf_wolfe}

(1) Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind jederzeit berechtigt, zur Vergrämung von Wölfen im erforderlichen Ausmaß Warn- oder Schreckschüsse abzugeben.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, Wölfe im erforderlichen Ausmaß zu verfolgen und zu entnehmen, wenn

(3) Jede Entnahme eines Wolfes ist vom Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften vom Jagdleiter – unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes zumindest binnen 24 Stunden telefonisch oder schriftlich (per E-Mail) zu melden. Die Meldung hat die relevanten Umstände der Entnahme (Abs. 2) zu enthalten und ist das Vorliegen dieser Umstände glaubhaft zu machen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung unverzüglich der NÖ Landesregierung weiterzuleiten.

(4) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Wölfe für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden ab Meldung (Abs. 3) den Jagdbehörden sowie von diesen beigezogenen Personen zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, das Recht der Aneignung des entnommenen Wolfes.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landesregierung sind berechtigt, Mitteilungen über Wolfsichtungen sowie über verletzte oder gerissene Nutz- oder Wildtiere entgegenzunehmen und an den Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes weiterzuleiten.“

13. § 23 erster Satz lautet:

„Unbeschadet von § 22a dürfen alle jagdbaren Tiere, die im § 22 Abs. 1 nicht angeführt sind, während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden.“

14. § 27a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum in einwandfrei ausgekochtem oder präpariertem Zustand vorzulegen.“

15. § 27a Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke und Rotwildschmalspießer – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen.“

16. Die Überschrift des § 29 lautet:

„Kastenfallen für Haarraubwild und Raubzeug“

17. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird.“

18. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild oder Raubzeug müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird.“

19. Im § 29 Abs. 3 lautet die Tabelle:

„Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

30

100

Dachs

30

100

Marderhund

30

100

Waschbär

30

100

Marder

20

100

Iltis

8

60

Wiesel

6

45“

20. Im § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die nicht ausdrücklich genannten Arten ist eine der Tierart entsprechende Kastenfallengröße zu verwenden.“

21. Die Überschrift des § 33 lautet:

„Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild und Raubzeug“

22. § 33 erster Satz lautet:

„Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden.“

23. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

### „§ 33a {#prov_33a}

### Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen {#prov_verwendung_kunstlicher_nachtzielhilfen}

Folgende Geräte sind als künstliche Nachtzielhilfen im Sinne des § 95 Abs. 1 Z 4 NÖ JG anzusehen:

24. Im § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 13/2026 treten folgende Verordnungen außer Kraft: