# 14. Verordnung:NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4 - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 10. Februar 2026 aufgrund des § 17 NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2026, verordnet:

Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4

> Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

### „§ 1 {#prov_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 4 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden:

2. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Buchhaltung“ die Wortfolge „sowie Sozialarbeit“ eingefügt.

3. Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 und § 4 Abs. 3 Z 1 sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft. Auf Fachkräfte für Sozialarbeit, die bereits vor dem 1. März 2026 zu einer Dienstprüfung in der Fachsparte Verwaltung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu dieser Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 28. Februar 2026 geltende Fassung des § 1 und § 4 weiterhin, längstens jedoch bis 28. Februar 2029, zur Anwendung.“

4. Nach der Anlage 3 zur NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4 wird die Anlage 4 Fachsparte Sozialarbeit (§ 1 Z 4) angefügt. Die Anlage 4 Fachsparte Sozialarbeit (§ 1 Z 4) lautet: