# 21. Gesetz:NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32024L1499, 32024L1500]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. März 2026 beschlossen:

Änderung des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes 2017 (NÖ ADG 2017)

> Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch dieses Gesetz werden Vorschriften über die Gleichbehandlung im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, nicht berührt.“

2. Im § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

3. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der NÖ Antidiskriminierungsstelle ist von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.“

4. Im § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Rückmeldungen von Organen und Personen gemäß § 1 Abs. 2 zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.“

5. § 6 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die NÖ Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich, anonym und kostenlos in Anspruch genommen werden.“

6. Im § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Natürliche und juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts haben, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen, der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

7. § 6 Abs. 7 lautet:

„(7) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 5 ist davon nicht berührt.“

8. Im § 6 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat

(9) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Empfehlungen zu allen die Gleichbehandlung betreffenden Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die solche Angelegenheiten berühren, abzugeben und zu veröffentlichen. Sie ist berechtigt in die Angelegenheiten der Gleichbehandlung einbezogen zu werden.

(10) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat das Recht, in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, einschließlich Verwaltungsstrafverfahren zur Unterstützung von Opfern teilzunehmen. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat in einem solchen Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson.“

9. § 8 Abs. 3 entfällt.

10. § 10 lautet:

### „§ 10 {#prov_10}

### Benachteiligungsverbot {#prov_benachteiligungsverbot}

Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeugin bzw. Zeuge oder Auskunftsperson auftreten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine verbotene Diskriminierung dar.“

11. § 11 lautet:

### „§ 11 {#prov_11}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

Personen, die

12. Im § 14 Z 9 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

13. Im § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3a bis 10, § 10 und § 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2026 treten am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.“