# 28. Verordnung:NÖ Alarmierungsverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 21. April 2026 aufgrund des § 25 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, und des § 10 Abs. 5 des NÖ Katastrophenhilfegesetzes 2016, LGBl. Nr. 70/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, verordnet:

Änderung der NÖ Alarmierungsverordnung

> Die NÖ Alarmierungsverordnung LGBl. 4400/1, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lautet der Text:

„Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienste (§§ 3 ff NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.“

2. Im § 3 Abs. 1 entfällt der dritte Spiegelstrich.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Überörtliche Zentralen sind die:

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten-Stadt eingerichtet.“

5. § 3 Abs. 4 lautet:

„Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.“

6. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bereichsalarmzentralen haben im Auftrag der NÖ Landesregierung, des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig zu werden.

7. § 4 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:

„Den Bereichsalarmzentralen obliegen folgende Aufgaben:“

8. § 4 Abs. 4 sechster und siebenter Spiegelstrich lauten:

9. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Übernimmt eine überörtliche Zentrale die personelle Dauerbesetzung für mehrere Feuerwehrbezirke oder Feuerwehrabschnitte, so hat sie die Alarmierung der Feuerwehren vorzunehmen und Maßnahmen zu setzen, dass falls erforderlich, die zuständige Bereichsalarmzentrale raschest besetzt wird.“

10. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Abweichend davon kann mit Zustimmung aller angeschlossenen Gemeinden auch der zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant mit der Leitung betraut werden. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichsalarmzentrale.“

11. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Ausstattung der Bereichsalarmzentralen ist darauf zu achten, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Falle § 4 Abs. 4 sechster Spiegelstrich die nächstgelegene Bereichsalarmzentrale, welche die Voraussetzungen gem. Abs. 1 erfüllt, diese Aufgaben übernehmen kann.“

12. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Sind die Voraussetzungen gem. Abs. 1 bei einer Bereichsalarmzentrale nicht gegeben, so hat sich diese zunächst der nächstgelegenen Bereichsalarmzentrale, welche diese Voraussetzungen erfüllt, zu bedienen.“

13. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG (LGBl. 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach § 3 Z 4 lit.c des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Wartung und den Betrieb der Anlagen und Anlagenteile auf Landes-, Bereichs- und Bezirks- und Abschnittsebene samt Relaisstellen und den Anlagen in den Gemeinden.“

14. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Land NÖ trägt die Personalkosten zur Besetzung der Landeswarnzentrale. Für die Inanspruchnahme der Landeswarnzentrale zur Durchführung der Feuerwehrerstalarmierung ist von angeschlossenen Gemeinden ab dem Jahr 2026 jährlich ein Betrag von € 0,50 pro Einwohner im Jahr an die NÖ Landesregierung zu leisten. Dieser Betrag verändert sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vergangenen Jahres bis zum 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Dieser gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Bei der Festsetzung sind Schwankungen des Verbraucherpreisindex bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen.“

15. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei ständig besetzten Bereichsalarmzentralen vereinbaren der Bezirksfeuerwehrkommandant, die Gemeindevertreter und das Feuerwehrmitglied gemäß § 4 Abs. 6 die Kostentragung.“

16. § 6 Abs. 4 entfällt.