# 30. Gesetz:NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. März 2026 beschlossen:

Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG)

> Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin eine Evidenzstelle einzurichten, welche die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert. Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken durch die Evidenzstelle seine Erkenntnisse und Beschlüsse in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, insbesondere im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes, veröffentlichen.“

2. Im § 7 erhalten die (bisherigen) Absätze 4, 5, 6, 7, 8 und 9 die Bezeichnung Abs. 5, 6, 7, 8, 9 und 10. § 7 Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Die Anonymisierung oder Pseudonymisierung obliegt der Evidenzstelle. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wirken, soweit erforderlich, hinsichtlich der von ihnen als Einzelrichter oder Einzelrichterin oder als Berichterstatter oder Berichterstatterin eines Senates getroffenen Entscheidungen mit.“

3. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben an der Vollziehung des Gebührengesetzes 1957 insofern mitzuwirken, als sie den Eintritt eines gebührenpflichtigen Tatbestandes dem Präsidenten oder der Präsidentin mitzuteilen haben.“