Gliederungszahl

7600/2–0

Titel

VERORDNUNG DER NÖ LANDESREGIERUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES UMFANGES DES KURGEBIETES BAD SCHÖNAU

Ausgabedatum

27.07.1973

VERORDNUNG DER NÖ LANDESREGIERUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES UMFANGES DES KURGEBIETES BAD SCHÖNAU

7600/2–0

Stammverordnung

125/73

1973-07-27

Blatt 1

Ausgegeben am27.07.1973

Jahrgang 1973125. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Juli 1973 , Zl. VII/3-323/3-1973, über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Bad Schönau

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratKörner

Gemäß § 18 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 228/1963, umfaßt das Kurgebiet der Gemeinde Bad Schönau, das im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Schönau ausgewiesene Bauland, den als Grünland ausgewiesenen Kurpark und die im Anschluß an den Kurbetrieb der Landsknechte als Kur- und Erholungsgebiet gewidmeten Flächen sowie die dazwischenliegenden Bachparzellen.