Gliederungszahl

2200/49–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN DIENST AN ARCHIVEN UND MUSEEN

Ausgabedatum

23.11.1973

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN DIENST AN ARCHIVEN UND MUSEEN

2200/49–0

Stammverordnung

176/73

1973-11-23

Blatt 1

Ausgegeben am23.11.1973

Jahrgang 1973176. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Oktober 1973 über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer

Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen eine schriftliche Arbeit über ein Thema abzufassen, das einem der im § 3 Abs. 2 Z. 2 angeführten Fachgebiete zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

§ 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes und im Museumswesen tätige Beamte des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.