Gliederungszahl

2200/50–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHDIENST AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN

Ausgabedatum

23.11.1973

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHDIENST AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN

2200/50–0

Stammverordnung

177/73

1973-11-23

Blatt 1

Ausgegeben am23.11.1973

Jahrgang 1973177. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Oktober 1973 über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer

Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von ihm vorzulegenden Unterlagen Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema ist einem der im § 3 Abs. 2 Z. 2 angeführten und der Dienstesverwendung des Kandidaten entsprechenden Fachgebiet zu entnehmen.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

§ 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes, des höheren Bibliotheksdienstes und im Museumswesen tätige Beamte des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.