Gliederungszahl

2200/28–1

Titel

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN TECHNISCHEN FEUERWEHRFACHDIENST

Ausgabedatum

07.12.1973

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN TECHNISCHEN FEUERWEHRFACHDIENST

2200/28–0

Stammverordnung

33/72

1972-06-09

Blatt 1

2200/28–1

1. Novelle

189/73

1973-12-07

Blatt 1

Ausgegeben am07.12.1973

Jahrgang 1973189. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst geändert wird

Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst, LGBl. 2200/28–0, wird wie folgt geändert:

Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterLudwig

Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf einem Gebiet seiner Verwendung Berichte, Meldungen und Pressemeldungen zu erstatten, Formblätter auszufüllen, Eintragungen in das Dienstbuch vorzunehmen und Arbeitsvorgänge darzustellen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Das Thema umfaßt folgende Gegenstände:

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

§ 4

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie dem Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter als weitere Mitglieder. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.