Gliederungszahl

2200/30–1

Titel

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT- LICHEN INSPEKTIONSDIENST

Ausgabedatum

07.12.1973

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT- LICHEN INSPEKTIONSDIENST

2200/30–0

Stammverordnung

35/72

1972-06-09

Blatt 1

2200/30–1

1. Novelle

191/73

1973-12-07

Blatt 1

Ausgegeben am07.12.1973

Jahrgang 1973191. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst geändert wird

Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30–0, wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterLudwig

Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst ist unbeschadet des § 2 Abs. 3 schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im Zuge der Arbeitsaufsichtstätigkeit selbständig Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen. Hiezu gehören insbesonders:

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

(3) Kandidaten, welche mit Erfolg die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst abgelegt oder das Doktorat an der Hochschule für Bodenkultur oder einer einschlägigen Fachrichtung einer technischen oder sozialwissenschaftlichen Hochschule erworben haben, haben anstelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Betriebskontrolle abzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

§ 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienstes und des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.