Gliederungszahl

2200/45–1

Titel

VERODNUNG BETREFFNED DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERDIENST

Ausgabedatum

07.12.1973

VERODNUNG BETREFFNED DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERDIENST

2200/45–0

Stammverordnung

38/72

1972-06-09

Blatt 1

2200/45–1

1. Novelle

194/73

1973-12-07

Blatt 1

Ausgegeben am07.12.1973

Jahrgang 1973194. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend die Prüfung für den Erzieherdienst geändert wird

Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den Erzieherdienst, LGBl. 2200/45–0, wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterLudwig

Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den Erzieherdienst ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat einen Führungsbericht zu erstellen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(3) Bei der praktischen Prüfung hat der Kandidat eine Zöglingsgruppe vorzuführen.

§ 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Dienstes, Lehrer und Ärzte bestellt werden. Ein Mitglied muß rechtskundig sein, weitere Mitglieder müssen dem wissenschaftlichen Dienst und dem gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst angehören.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.