Gliederungszahl

2200/48–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST

Ausgabedatum

16.04.1975

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN DIENST

2200/48–0

Stammverordnung

67/75

1975-04-16

Blatt 1

Ausgegeben am16.04.1975

Jahrgang 197567. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. März 1975 über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer

Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–4, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:

§ 2

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.