Gliederungszahl

9490/1–1

Titel

VERORDNUNG, MIT DER DEN STÄDTEN MIT EIGENEM STATUT ST. PÖLTEN UND WR. NEUSTADT DIE ÜBERWACHUNG DES VERKEHRS MIT DEN DURCH DAS LEBENSMITTELGESETZ 1975 ERFASSTEN WAREN ÜBERTRAGEN WIRD

Ausgabedatum

02.02.1977

VERORDNUNG, MIT DER DEN STÄDTEN MIT EIGENEM STATUT ST. PÖLTEN UND WR. NEUSTADT DIE ÜBERWACHUNG DES VERKEHRS MIT DEN DURCH DAS LEBENSMITTELGESETZ 1975 ERFASSTEN WAREN ÜBERTRAGEN WIRD

9490/1–0

Stammverordnung

133/75

1975-08-20

Blatt 1

9490/1–1

1. Novelle

11/77

1977-02-02

Blatt 1

Ausgegeben am02.02.1977

Jahrgang 197711. Stück

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Dezember 1976 , mit der die Verordnung vom 8. Juli 1975, LGBl. 9490/1–0, geändert wird

In der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Juli 1975, mit der den Städten mit eigenem Statut Krems, St. Pölten und Wr. Neustadt die Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren übertragen wird, hat der Ortsname “Krems” zu entfallen.

Für den Landeshauptmann:LandesratKörner

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, wird den Städten mit eigenem Statut St. Pölten und Wr. Neustadt die Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, erfaßten Waren übertragen.