Gliederungszahl

4400/7–0

Titel

VERORDNUNG, MIT DER DIE FORM VON HINWEISSCHILDERN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON ORTEN FESTGELEGT WIRD; AN DENEN GERÄTE UND MITTTEL FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG UND DIE BEKÄMPFUNG VON ÖRTLICHEN GEFAHREN GELAGERT SIND

Ausgabedatum

22.04.1977

VERORDNUNG, MIT DER DIE FORM VON HINWEISSCHILDERN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON ORTEN FESTGELEGT WIRD; AN DENEN GERÄTE UND MITTTEL FÜR DIE BRANDBEKÄMPFUNG UND DIE BEKÄMPFUNG VON ÖRTLICHEN GEFAHREN GELAGERT SIND

4400/7–0

Stammverordnung

36/77

1977-04-22

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am22.04.1977

Jahrgang 197736. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. März 1977 , mit der die Form von Hinweisschildern für die Kennzeichnung von Orten festgelegt wird, an denen Geräte und Mittel für die Brandbekämpfung und die Bekämpfung von örtlichen Gefahren gelagert sind

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBierbaum

Auf Grund der §§ 24 Abs. 4 und 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen, LGBl. 4400–0, wird verordnet:

Die gemäß § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung hat durch ein Hinweisschild nach Maßgabe der Anlage zu erfolgen.

Anlage

a x b

c

Hinweisschild für fahrbare Geräte

420 mm x 590 mm

56 mm

Hinweisschild für tragbare Geräte und Mittel

148 mm x 210 mm

20 mm

Der Buchstabe “F” ist in schwarzer Farbe (RAL 9005), der Rand in roter Farbe (RAL 3000) und die Grundfläche in weißer Farbe (RAL 9010) herzustellen. Die Herstellung des Schildes in rückstrahlender Ausführung ist zulässig.