Gliederungszahl

8510/1–0

Titel

VERORDNUNG, BETREFFEND DIE BEWILLIGUNGSPFLICHT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BUAMFÄLLUNGEN UND HOLZBRINGUNGEN SOWIE SPRENGUNGEN IM BEREICH DER B 27 HÖLLENTALSTRASSE

Ausgabedatum

29.11.1977

VERORDNUNG, BETREFFEND DIE BEWILLIGUNGSPFLICHT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BUAMFÄLLUNGEN UND HOLZBRINGUNGEN SOWIE SPRENGUNGEN IM BEREICH DER B 27 HÖLLENTALSTRASSE

8510/1–0

Stammverordnung

126/77

1977-11-29

Blatt 1

Ausgegeben am29.11.1977

Jahrgang 1977126. Stück

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich , betreffend die Bewilligungspflicht für die Durchführung von Baufällungen und Holzbringungen sowie Sprengungen im Bereich der B 27 Höllental Straße

Für den Landeshauptmann:LandeshauptmannstellvertreterCzettel

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Bundsstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, wird verordnet:

Im Bereich von km 13,200 bis km 20,500 und km 22,200 bis km 23,000 der B 27 Höllental Straße dürfen Baumfällungen, Holzbringungen, Sprengungen und ähnliche Verrichtungen auf den der Straße benachbarten Grundstücken, unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nur mit behördlicher Bewilligung ausgeführt werden.