Gliederungszahl

8000/5–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ AN GEMEINDEN BEI ERSTELLUNG ODER ÄNDERUNG EINES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES

Ausgabedatum

14.07.1978

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ AN GEMEINDEN BEI ERSTELLUNG ODER ÄNDERUNG EINES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES

8000/5–0

Stammverordnung

99/78

1978-07-14

Blatt 1

Ausgegeben am14.07.1978

Jahrgang 197899. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 1978 über den Kostenersatz an Gemeinden bei Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterLudwig

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–1, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:

der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.