Gliederungszahl

6400/7–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE

Ausgabedatum

26.01.1979

VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUF SCHLACHTVIEHMÄRKTEN AUFGETRIEBENEN TIERE

6400/7–0

Stammverordnung

14/79

1979-01-26

Blatt 1

Ausgegeben am26.01.1979

Jahrgang 197914. Stück

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Dezember 1978 über die Verwendung der auf Schlachtviehmärkten aufgetriebenen Tiere

Für den Landeshauptmann:LandesratBierbaum

Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 220/1978, wird verordnet:

§ 1

Die auf Schlachtviehmärkten aufgetriebenen Tiere dürfen nicht zu Nutzungs- oder Zuchtzwecken abgegeben, sondern müssen der Schlachtung zugeführt werden.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 27. Oktober 1950, LGBl. Nr. 65, außer Kraft.