Gliederungszahl

8790/3–0

Titel

VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ERLASSUNG VON AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEMÄSS § 45 ABS. 2 STVO 1960 VON EINEM FAHRVERBOT AUF EINER GEMEINDESTRASSE AUF DIE MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE ÜBERTRAGEN WIRD

Ausgabedatum

26.01.1979

VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ERLASSUNG VON AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEMÄSS § 45 ABS. 2 STVO 1960 VON EINEM FAHRVERBOT AUF EINER GEMEINDESTRASSE AUF DIE MARKTGEMEINDE LUNZ AM SEE ÜBERTRAGEN WIRD

8790/3–0

Stammverordnung

16/79

1979-01-26

Blatt 1

Ausgegeben am26.01.1979

Jahrgang 197916. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 19. Dezember 1978 , mit der die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von einem Fahrverbot auf einer Gemeindestraße auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen wird

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterL u d w i g

Artikel I

Gemäß § 94 c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94 b lit. b StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs fallende Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Juli 1978, Zl. X-L- 20/29-1978, für die Gemeindestraße über die Seebachbrücke in Lunz am See angeordneten Fahrverbot auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung derselben nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.