Gliederungszahl

0510–0

Titel

GESETZ ÜBER DIE NIEDERÖSTERREICHISCHE LANDESHYMNE

Ausgabedatum

20.04.1979

GESETZ ÜBER DIE NIEDERÖSTERREICHISCHE LANDESHYMNE

0510–0

Wiederverlautbarung

69/79

1979-04-20

Blatt 1 und 2

Ausgegeben am20.04.1979

Jahrgang 197969. Stück

Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 3. April 1979 , mit der das Gesetz über die Niederösterreichische Landeshymne wiederverlautbart wird

Artikel I

Auf Grund des § 1 des NÖ Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. 0710, wird in der Anlage das Gesetz vom 12. Dezember 1965, LGBl. Nr. 137/1966, über die Niederösterreichische Landeshymne, neu verlautbart:

Artikel II

Im wiederverlautbarten Text ist die Änderung der Stammvorschrift durch das Gesetz vom 23. November 1978, LGBl. 0510–1, berücksichtigt.

Artikel III

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt festgestellt.

Niederösterreichische LandesregierungLandeshauptmannMaurer

Anlage

Gesetz

über die Niederösterreichische Landeshymne

Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der NÖ Landesverfassung wird bestimmt:

Die Weise von Ludwig van Beethoven mit dem Text O Heimat dich zu lieben" von Franz Karl Ginzkey ist in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung die Niederösterreichische Landeshymne.