Gliederungszahl

9440/3–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE AUFGABENSTELLUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG EINES BERATUNGSAUSSCHUSSES FÜR KRANKENHAUSFRAGEN

Ausgabedatum

16.12.1980

VERORDNUNG ÜBER DIE AUFGABENSTELLUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG EINES BERATUNGSAUSSCHUSSES FÜR KRANKENHAUSFRAGEN

9440/3–0

Stammverordnung

153/80

1980-12-16

Blatt 1, 2

Ausgegeben am16.12.1980

Jahrgang 1980153. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. November 1980 über die Aufgabenstellung und Geschäftsführung eines Beratungsausschusses für Krankenhausfragen

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratDr. Brezovszky

Auf Grund des § 73 a Abs. 3 des NÖ Krankenanstaltengesetzes 1974, LGBl. 9440–1, wird verordnet:

§ 1

Aufgaben

(1) Der Beratungsausschuß für Krankenhausfragen, im folgenden Beratungsausschuß genannt, hat die Aufgabe, die Landesregierung in Krankenanstaltenangelegenheiten besonderer Wichtigkeit zu beraten und Gutachten abzugeben.

(2) Seine Tätigkeit hat sich insbesondere zu beziehen auf

§ 2

Zusammensetzung, Berufung

(1) Dem Beratungsausschuß gehören 2 Vertreter des Landes Niederösterreich, je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden der im Landtag vertretenen Parteien (§ 96 NÖ Gemeindeordnung), ein Vertreter der Ärztekammer für Niederösterreich und zwei Vertreter aus dem Kreise der Träger der Krankenversicherung gemäß § 2 ASVG an, die vorwiegend für Patienten in den NÖ Krankenanstalten leistungszuständig sind.

(2) Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die NÖ Landesregierung über Vorschlag der entsendenden Stellen. Auf die Berufung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Vorschlagsrecht für die Vertreter aus dem Kreise der Krankenversicherungsträger kommt dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu.

§ 3

Vorsitz

Den Vorsitz im Beratungsausschuß führt das Mitglied der NÖ Landesregierung, das mit der Führung der Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens beauftragt ist, oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung.

§ 4

Geschäftsführung

(1) Der Beratungsausschuß ist vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einzuberufen. Der Vorsitzende hat darüber hinaus den Beratungsausschuß einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Beratungsausschusses eine dringliche Sitzung verlangen.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen. Sie ist zugleich mit der Einberufung zur Sitzung den einzuladenden Mitgliedern zu übermitteln. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin zu erfolgen.

(3) Eine dringliche Sitzung ist innerhalb von 8 Tagen einzuberufen und hat spätestens am 14. Tag nach Einlangen des Ersuchens um Einberufung einer dringlichen Sitzung stattzufinden.

(4) Der Beratungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier von den eingeladenen Mitgliedern erschienen sind. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Beratung fest.

(5) Vor Beginn der Sitzung des Beratungsausschusses können Dringlichkeitsanträge betreffend die Aufnahme von Beratungsgegenständen in die Tagesordnung schriftlich mit einer Begründung der Dringlichkeit beim Vorsitzenden eingebracht werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet sodann der Beratungsausschuß mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Vorsitzende des Ausschusses kann aus eigenem oder über Anregung von Ausschußmitgliedern zusätzlich Sachverständige zu den Beratungen des Ausschusses laden.

§ 5

Ergebnis der Beratung

Der Vorsitzende hat das Beratungsergebnis in Form eines Antrages, einer Stellungnahme oder eines Gutachtens zusammenzufassen. Das Ergebnis bedarf zu seiner Annahme der Zustimmung von mindestens 2/3 der Anwesenden.

§ 6

Protokoll- und Geschäftsführung

(1) Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen. Es ist von den vom Ausschuß gewählten zwei Schriftführern zu fertigen, vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen und dann unverzüglich an die Ausschußmitglieder zu versenden.

(2) Die Geschäftsführung des Beratungsausschusses hat durch jene Dienststelle des Amtes der NÖ Landesregierung zu erfolgen, die mit der wirtschaftlichen Führung der Landeskrankenanstalten und der Wirtschaftsaufsicht über die sonstigen öffentlichen Krankenanstalten betraut ist.

§ 7

Kostenvergütung

Die Mitglieder des Beratungsausschusses haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes gemäß § 142 DPL 1972, LGBl. 2200, in der jeweils geltenden Fassung. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen Wohnsitz des Mitgliedes und Sitzungsort zugrundezulegen.