Gliederungszahl

6150/3–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES AMTLICHEN LICHTBILDAUSWEISES FÜR MITGLIEDER DER GEMEINSAMEN WEINBAUKOMMISSION DER LÄNDER

Ausgabedatum

22.12.1980

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DES AMTLICHEN LICHTBILDAUSWEISES FÜR MITGLIEDER DER GEMEINSAMEN WEINBAUKOMMISSION DER LÄNDER

6150/3–0

Stammverordnung

160/80

1980-12-22

Blatt 1, 2

Ausgegeben am22.12.1980

Jahrgang 1980160. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1980 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Niederösterreichische LandesregierungLandesratDr. Pröll

Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150–1, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Landesregierung hat den gemäß der Vereinbarung über die flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder, LGBl. 6151, von den Vertragspartnern bestellten Kommissionsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Bereich des Landes Niederösterreich amtliche Lichtbildausweise auszustellen.

(2) Für die Ausstellung des Ausweises ist ein Formular aus reißfestem, graublauem Leinenpapier in der Größe von ca. 15 cm x 10,5 cm zu verwenden, das entsprechend der Anlage zu gestalten ist.

(3) Das Kommissionsmitglied hat den Lichtbildausweis anläßlich der persönlichen Übernahme eigenhändig zu unterschreiben.

§ 2

Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber des Lichtbildausweises nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Lichtbildausweises in Frage stellen. Der Inhaber des ungültig gewordenen Lichtbildausweises hat bei der Landesregierung unverzüglich die Ausstellung eines neuen Lichtbildausweises oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.

§ 3

(1) Der Lichtbildausweis ist ausschließlich für Zwecke der Weinbaukontrolle im Sinne der Vereinbarung, LGBl. 6151, zu verwenden und von jedem Kommissionsmitglied vor Inanspruchnahme der Unterstützung durch die Behörden oder Weinbautreibenden diesen unaufgefordert vorzuzeigen.

(2) Jedes Kommissionsmitglied hat den Lichtbildausweis bei vorzeitiger Endigung der Mitgliedschaft in der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder oder sonst nach Ablauf der Funktionsperiode unverzüglich der Landesregierung abzugeben.

Anlage 1