Gliederungszahl

6560–1

Titel

GESETZ ÜBER JAGD- UND FISCHEREIAUFSEHER

Ausgabedatum

14.05.1982

GESETZ ÜBER JAGD- UND FISCHEREIAUFSEHER

6560–0

Stammgesetz

32/79

1979-02-23

Blatt 1

6560–1

1. Novelle

57/82

1982-05-14

Blatt 1

Ausgegeben am14.05.1982

Jahrgang 198257. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Jänner 1982 beschlossen:

Gesetz,

mit dem das Gesetz über die Flur-, Jagd- und Fischereischutzorgane geändert wird

Das Gesetz über die Flur-, Jagd- und Fischereischutzorgane, LGBl. 6560–0, wird wie folgt geändert:

Der Präsident:Reiter

Der Landeshauptmann:Ludwig

Der Landesrat:Blochberger

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die durch Landesgesetz bestellten und beeideten Jagd- und Fischereiaufseher – in der Folge als Wachorgane bezeichnet – Anwendung.

(2) Rechte und Pflichten der Wachorgane nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG 1950, bleiben unberührt.

§ 2

(1) Die Wachorgane dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene

(2) Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen trachtet, so ist das Wachorgan berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig.

§ 3

Das Wachorgan hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen.

§ 4

Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.

§ 5

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, außer Kraft.