Gliederungszahl

5000/3–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE BEISTELLUNG VON SCHULÄRZTEN AN ALLGEMEINBILDENDEN ÖFFENTLICHEN PFLICHTSCHULEN

Ausgabedatum

28.05.1986

VERORDNUNG ÜBER DIE BEISTELLUNG VON SCHULÄRZTEN AN ALLGEMEINBILDENDEN ÖFFENTLICHEN PFLICHTSCHULEN

5000/3–0

Stammverordnung

16/84

1984-02-22

Blatt 1

5000/3–1

1. Novelle

55/86

1986-05-28

Blatt 1

Ausgegeben am28.05.1986

Jahrgang 198655. Stück

Kundmachung der NÖ Landesregierung über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen durch den Verfassungsgerichtshof

Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. März 1986, V 40/84-7, V 18/86-7, zugestellt am 29. April 1986, § 2 Z. 1, 3 und 4 sowie die §§ 4 und 5 der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 24. Jänner 1984 über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. 5000/3–0, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG am Tage der Kundmachung in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannLudwig

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-5, wird verordnet:

§ 1

Der gesetzliche Schulerhalter hat einen praktischen Arzt oder einen Facharzt für Kinderheilkunde zum Schularzt zu bestellen.

§ 2

Dem Schularzt sind folgende Aufgaben zu übertragen:

§ 3

Zur Vorbereitung und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Raum bereitzustellen, wobei auf eine räumliche Nähe zu Umkleidemöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)