Gliederungszahl

5025/6–0

Titel

NÖ Eignungs- und Einstufungsprüfungsverordnung

Ausgabedatum

24.06.1986

NÖ Eignungs- und Einstufungsprüfungsverordnung

5025/6–0

Stammverordnung

62/86

1986-06-24

Blatt 1-5

Ausgegeben am24.06.1986

Jahrgang 198662. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 10. Juni 1986 über die Eignungs- und Einstufungsprüfung an landwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

(NÖ Eignungs- und Einstufungsprüfungsverordnung)

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger

Auf Grund der §§ 21 bis 26 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–0, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Die Eignungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für den Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule in der angestrebten Fachrichtung geistig geeignet ist (§ 21 Abs. 3 des NÖ landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).

(2) Die Einstufungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für eine höhere als die 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule ausreichend vorgebildet ist (§ 26 Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).

1. Abschnitt

EIGNUNGSPRÜFUNG

§ 2

Prüfungstermin

(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungstermin bis zum 30. April jeden Jahres allen landwirtschaftlichen Fachschulen bekanntgeben.

(2) Kann ein Bewerber die Prüfung zu diesem Termin nicht ablegen, so darf er um einen anderen Prüfungstermin ansuchen. Die Schulbehörde muß das Ansuchen bewilligen, wenn wichtige Gründe (z.B. Krankheit) vorgelegen sind, und einen Prüfungstermin in der Zeit zwischen 15. September und 30. Oktober festsetzen. In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Eignungsprüfung nicht besteht, muß er die Schule wieder verlassen.

§ 3

Was ist zu prüfen?

(1) Die Eignung des Bewerbers wird in Gegenständen jener Schulstufe überprüft, die dem Fachschulbesuch allgemein vorausgeht.

(2) Bei landwirtschaftlichen Fachschulen, die die allgemeine Schulpflicht ersetzen:

(3) Bei berufsschulersetzenden landwirtschaftlichen Fachschulen:

Bei allen Fachrichtungen, die für den Fachschulbesuch erforderlichen Kenntnisse in:

Deutsch, Mathematik, Sozialkunde und Wirtschaftskunde, naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft.

(4) Die Prüfungsinhalte sind den Lehrstoffen der 4. Schulstufe der Hauptschule (für schulpflichtersetzende Fachschulen) bzw. des Polytechnischen Lehrganges (für berufsschulersetzende Fachschulen) zu entnehmen.

§ 4

Wann hat die Eignungsprüfung zu entfallen?

Die Eignungsprüfung entfällt, wenn der Bewerber im Abschlußzeugnis der dem Fachschulbesuch vorausgehenden Schulstufe zumindest den folgenden Erfolg erreicht hat:

§ 5

Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben sollen aus den folgenden Lehrstoffabschnitten ausgewählt werden:

§ 6

Prüfungsform

Die Prüfung muß

in Deutsch und Mathematik schriftlich und mündlich,

in den anderen Prüfungsgegenständen mündlich

abgelegt werden.

Kurze schriftliche und/oder graphische Aufgaben dürfen gestellt werden.

2. Abschnitt

EINSTUFUNGSPRÜFUNG

§ 7

Ansuchen zur Prüfung

(1) Der Bewerber muß mündlich oder schriftlich beim Schulleiter um Zulassung zur Einstufungsprüfung ansuchen.

Die folgenden Unterlagen sind vorzulegen:

* Geburtsurkunde

* Zeugnisse bzw. Schulbesuchsbestätigungen ab dem 14. Lebensjahr

(2) Bewerber für die Einstufungsprüfung für landwirtschaftliche Berufsschulen müssen den Abschluß eines verkürzten Lehrverhältnisses nachweisen. Anderenfalls dürfen sie nicht zugelassen werden.

§ 8

Prüfungstermin

(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungsort und den Prüfungstermin (= Termine der einzelnen Teilprüfungen) festsetzen. Der Termin ist so zu wählen, daß der Bewerber die Einstufungsprüfung bei

lehrgangsmäßigen, landwirtschaftlichen Berufsschuleninnerhalb von

3 Wochen abLehrgangsbeginn

allen anderen Schuleninnerhalb von

3 Monaten abBeginn desSchuljahres

ablegen kann.

(2) In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Einstufungsprüfung nicht besteht, muß er die bisher besuchte Schulstufe wieder verlassen.

§ 9

Was ist zu prüfen?

Die Einstufungsprüfung umfaßt alle Pflichtgegenstände jener Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufs- bzw. Fachschule, die der angestrebten Schulstufe vorausgeht, mit Ausnahme von Leibesübungen, Maschinschreiben, Singen und Musikerziehung.

§ 10

Wann hat die Einstufungsprüfung teilweise

zu entfallen?

(1) Die Überprüfung einzelner Pflichtgegenstände entfällt, wenn der Bewerber

* aus einer öffentlichen oder mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule kommt,

* in jenen Pflichtgegenständen einen zumindest

genügenden Schulerfolg (Note 4) nachweisen kann und

* wenn die Lehrinhalte dieses Gegenstandes der

angestrebten Schulstufe mit den Lehrinhalten der vorausgehenden Schulstufe annähernd übereinstimmen.

(2) Die Überprüfung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entfällt, wenn der Bewerber zumindest ein Drittel der Lehrzeit in der gewählten oder ihr verwandten Fachrichtung nachweisen kann.

§ 11

Prüfungsform

(1) Die Prüfung muß in den

Pflichtgegenständenohne Schularbeiten

mündlich

Plichtgegenständenmit Schularbeiten

schriftlich und mündlich

im praktischenUnterricht

mündlich und praktisch

abgelegt werden.

Kurze schriftliche und/oder graphische Aufgaben dürfen gestellt werden.

(2) Die Prüfungskommission wird von der Schulbehörde bestellt. Sie besteht aus einem Prüfungsvorsitzenden und Fachlehrern der einzelnen Prüfungsgebiete.

(3) Die Schulbehörde wählt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung aus Vorschlägen der Prüfer aus.

(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung müssen dem Kandidaten in schriftlicher Form gestellt werden. Der Prüfer muß vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung erklären, welche Hilfsmittel von den Kandidaten verwendet werden dürfen.

3. Abschnitt

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

FÜR DIE EIGNUNGS- UND EINSTUFUNGS-PRÜFUNG

§ 12

Prüfungsaufgaben

Die Prüfungen in den Prüfungsgebieten müssen grundsätzlich aus mindestens zwei verschiedenen Aufgaben bestehen. Kann der Prüfer aus der Lösung der beiden Aufgaben keine sichere Beurteilung des Kandidaten gewinnen, so muß er eine weitere Aufgabe stellen.

§ 13

Prüfungsdauer

(1) Die Prüfungen dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.

(2) Die Prüfung soll bei der

* schriftlichen und praktischen Teilprüfung nicht

länger als 50 Minuten,

* mündlichen Teilprüfung nicht länger als

30 Minuten

dauern.

§ 14

Leistungsbeurteilung und Wiederholung

(1) Die Einzelbeurteilung (Prüfungserfolg in den einzelnen Prüfungsgebieten) wird vom jeweiligen Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 2 - 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, vorgenommen. Er muß dabei die §§ 11 - 15 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. 5025/4, berücksichtigen.

(2) Die Gesamtbeurteilung des Kandidaten wird von der Prüfungskommission vorgenommen. Der Kandidat hat die Prüfung “bestanden”, wenn keine Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt wurde. Bei einem “nicht genügend” in einem Prüfungsgebiet muß die Kommission die Gesamtbeurteilung mit “nicht bestanden” festlegen.

(3) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden. Bei der Einstufungsprüfung hat der Kandidat jedoch das Recht, die Prüfung für eine niederere Stufe abzulegen. Dabei müssen ihm positive Einzelbeurteilungen angerechnet werden.

§ 15

Verhinderung und Rücktritt von der Prüfung

(1) Ist ein Kandidat aus wichtigen Gründen (z.B. vorübergehende körperliche Beeinträchtigungen) an der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand verhindert oder tritt er vor der Prüfung zurück, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Den Termin dieser Prüfung setzt der Prüfungsvorsitzende fest.

(2) Tritt ein Kandidat jedoch erst nach dem Erhalt der Aufgabenstellung von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurück, dann muß die Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt werden.

(3) Wird die Prüfung durch eine vorübergehende Verhinderung des Kandidaten unterbrochen (z.B. durch Übelkeit), so muß ihm die Gelegenheit geboten werden, die Prüfung fortzusetzen (unter Umständen mit geänderter Aufgabenstellung).

§ 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.