Gliederungszahl

2200/54–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN STRASSEN-(BRÜCKEN-)MEISTERDIENST

Ausgabedatum

04.08.1987

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN STRASSEN-(BRÜCKEN-)MEISTERDIENST

2200/54–0

Stammverordnung

39/72

1972-06-09

Blatt 1

2200/54–1

1. Novelle

195/73

1973-12-07

Blatt 1

2200/54–2

2. Novelle

78/87

1987-08-04

Blatt 1

Ausgegeben am04.08.1987

Jahrgang 198778. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 14. Juli 1987 aufgrund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–24, und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–8 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Straßen- (Brücken-)meisterdienst

Die Verordnung der NÖ Landesregierung betreffend die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54, wird wie folgt geändert:

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannLudwig

Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Gebieten seiner bisherigen Verwendung entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen herzustellen oder Berechnungen durchzuführen. Als Themen kommen folgende Gegenstände in Betracht:

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

§ 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes sowie des höheren Kulturtechnischen Dienstes, die auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z. 6 angeführten Gegenstand dem gehobenen Verwaltungs- und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst angehören.