Gliederungszahl

6400/24–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER MAßNAHMEN ZUR ABWEHR DES RAUSCHBRANDES DER RINDER

Ausgabedatum

05.06.1990

VERORDNUNG ÜBER MAßNAHMEN ZUR ABWEHR DES RAUSCHBRANDES DER RINDER

6400/24–0

Stammverordnung

58/78

1978-04-19

Blatt 1 und 2

6400/24–1

1. Novelle

121/86

1986-11-17

Blatt 2, 3

6400/24–2

2. Novelle

50/90

1990-06-05

Blatt 1, 2

Ausgegeben am05.06.1990

Jahrgang 199050. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 2. Mai 1990 aufgrund der §§ 2 und 33 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 746/1988 , verordnet:

Änderung der Rauschbrand-Verordnung

Die Rauschbrand-Verordnung, LGBl. 6400/24, wird wie folgt geändert:

Für den Landeshauptmann:LandesratBlochberger

Auf Grund der §§ 2, 8, 25 und 33 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 141/1974 wird verordnet:

§ 1

Diese Verordnung gilt für die im § 6 als rauschbrandgefährliche Weideplätze umschriebenen Gebiete.

§ 2

Auf rauschbrandgefährliche Weideplätze dürfen Rinder im Alter von mindestens vier Monaten nur dann aufgetrieben werden, wenn sie im Weidejahr bis spätestens drei Wochen vor dem Auftrieb der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogen worden sind.

§ 3

(1) Die Schutzimpfung gegen Rauschbrand ist vom Amtstierarzt oder von dem von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu beauftragten Tierarzt (Impftierärzte) vorzunehmen. Die Impftierärzte haben für jede Gemeinde, in der sie die Schutzimpfung gegen Rauschbrand durchführen, eine Impfliste in zweifacher Ausfertigung anzulegen.

(2) In diese Impfliste sind, nach Tierbesitzern aufgeteilt, sämtliche der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogene Rinder nach Rasse, Alter, Geschlecht, Ohrmarkennummer und sonstigen Kennzeichen einzutragen. Hat das Rind weder amtliche Ohrmarken noch Ohrmarken anerkannter Zuchtverbände (Lebensmarken), so ist anläßlich der Schutzimpfung gegen Rauschbrand eine amtliche Ohrmarke einzuziehen und deren Nummer in der Impfliste einzutragen.

(3) Der Tierbesitzer hat die Anzahl sowie die Identität der geimpften Rinder auf der Impfliste zu bestätigen.

(4) Nach Abschluß der Schutzimpfung gegen Rauschbrand haben die Impftierärzte die Impflisten in zweifacher Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 4

(1) Auf Antrag des Tierbesitzers hat der Impftierarzt für jedes Rind eine Einzel-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.

(2) Die Einzel-Impfbescheinigung hat den Vor- und Zunamen und die Anschrift des Tierbesitzers, ferner die Rasse, das Alter, das Geschlecht, die Ohrmarkennummer und sonstige Kennzeichen des Rindes, das Datum der Schutzimpfung, die Art des verwendeten Impfstoffes und den Weideplatz, auf den das Rind aufgetrieben werden soll, zu enthalten.

(3) Werden mehrere Rinder eines Bestandes auf einen rauschbrandgefährlichen Weideplatz, der von mehreren Tierbesitzern beschickt wird (Gemeinschaftsweide), aufgetrieben, so hat der Impftierarzt auf Antrag des Tierbesitzers für diese Rinder anstelle der Einzel-Impfbescheinigungen eine Bestands-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.

(4) Werden Rinder mehrerer Bestände eines politischen Bezirkes auf eine rauschbrandgefährliche Gemeinschaftsweide aufgetrieben, so hat der Amtstierarzt über Antrag des Verantwortlichen dieser Gemeinschaftsweide (Weideleiter) für alle Rinder dieser Bestände eine Sammel-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen.

(5) Für die Ausstellung der Bestands-Impfbescheinigung nach Abs. 3 und der Sammel-Impfbescheinigung nach Abs. 4 gelten die Vorschriften des Abs. 2 sinngemäß.

§ 5

(1) Zu Beginn der jährlichen Weideperiode haben die Weideleiter (§ 4 Abs. 4) alle zur Sömmerung aufgetriebenen Rinder in das von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufgelegte Weidebuch dem Vordruck entsprechend einzutragen und diesem Weidebuch die von den Impftierärzten ausgestellten Einzel-Impfbescheinigungen oder Bestands-Impfbescheinigungen und die vom Amtstierarzt ausgestellten Sammel-Impfbescheinigungen der aufgetriebenen Rinder anzuschließen.

(2) Die mit der Aufsicht der Rinder betraute Person hat in der Folge alle Veränderungen, wie Zu- und Abgänge, Erkrankungsfälle (Art der Erkrankung), Notschlachtungsfälle (Anlaß der Notschlachtung) und Verendungsfälle (Ursachen) in das Weidebuch einzutragen.

(3) Die Weideleiter (§ 4 Abs. 4) haben das Weidebuch zwei Jahre lang nach Beendigung der jährlichen Weideperiode (Almabtrieb) aufzubewahren. Das Weidebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 6

Folgende Gebiete gelten als rauschbrandgefährliche

Weideplätze:

Gemeinde

Gebiet

Verwaltungsbezirk Amstetten

Allhartsberg

Katastralgemeinde Allhartsberg

Behamberg

Katastralgemeinde Badhof

Katastralgemeinde Penz

Biberbach

gesamtes Gemeindegebiet

Ertl

gesamtes Gemeindegebiet

Euratsfeld

Katastralgemeinde Gafring

Katastralgemeinde Großaigen

Haidershofen

Katastralgemeinde Sträußl

Hollenstein an der Ybbs

gesamtes Gemeindegebiet

Neuhofen an der Ybbs

Katastralgemeinde Amesleithen

Katastralgemeinde Kornberg

Katastralgemeinde Schindau

Katastralgemeinde Toberstetten

Opponitz

gesamtes Gemeindegebiet

St. Georgen am Reith

gesamtes Gemeindegebiet

St. Peter in der Au

Katastralgemeinde Hohenreith

Katastralgemeinde Kürnberg

KatastralgemeindeSt. Michael am Bruckbach

KatastralgemeindeSt. Peter in der Au Dorf

Seitenstetten

KatastralgemeindeSeitenstetten Dorf

Sonntagberg

gesamtes Gemeindegebiet

Weistrach

Katastralgemeinde Grub

Katastralgemeinde Schwaig

Ybbsitz

gesamtes Gemeindegebiet

Verwaltungsbezirk Baden

Altenmarkt an der Triesting

Katastralgemeinde Thenneberg

Furth an der Triesting

gesamtes Gemeindegebiet

Verwaltungsbezirk Lilienfeld

Gebiet des gesamten Verwaltungsbezirkes

Verwaltungsbezirk Melk

Kilb

Katastralgemeinde Kettenreith

Katastralgemeinde Rametsberg

Katastralgemeinde Umbach

Textingtal

gesamtes Gemeindegebiet

Verwaltungsbezirk Neunkirchen

Puchberg am Schneeberg

gesamtes Gemeindegebiet

Schrattenbach

gesamtes Gemeindegebiet

Schwarzau im Gebirge

gesamtes Gemeindegebiet

Vöstenhof

gesamtes Gemeindegebiet

Verwaltungsbezirk St. Pölten

Brand-Laaben

Katastralgemeinde Stollberg

Frankenfels

gesamtes Gemeindegebiet

Grünau

Katastralgemeinde Aigelsbach

Katastralgemeinde Grünsbach

Katastralgemeinde Mainburg

Katastralgemeinde Plambach

Katastralgemeinde Plambacheck

Kasten

Katastralgemeinde Bonnleiten

bei Böheimkirchen

Katastralgemeinde Buchbach

Katastralgemeinde Dachsbach

Katastralgemeinde Freiling

Katastralgemeinde Hendelgraben

Katastralgemeinde Hochgschaid

Katastralgemeinde Hochstraß

Katastralgemeinde Hof

Katastralgemeinde Mayerhöfen

Katastralgemeinde Sonnleiten

bei Hochstraß

Katastralgemeinde Stössing

Kirchberg

gesamtes Gemeindegebiet

an der Pielach

Loich

gesamtes Gemeindegebiet

Michelbach

gesamtes Gemeindegebiet

Phyra

Katastralgemeinde Wald

Rabenstein

zerstreute Häuser von Deutschbach,

an der Pielach

Dorf-Tradigist mit Gut

Christenthal und Rotte Warth

der Katastralgemeinde Rabenstein

Schwarzenbach

gesamtes Gemeindegebiet

an der Pielach

Wilhelmsburg

gesamtes Gemeindegebiet

Verwaltungsbezirk Scheibbs

Gaming

gesamtes Gemeindegebiet

Göstling an der Ybbs

gesamtes Gemeindegebiet

Gresten

gesamtes Gemeindegebiet

Gresten-Land

gesamtes Gemeindegebiet

Lunz am See

gesamtes Gemeindegebiet

Puchenstuben

gesamtes Gemeindegebiet

Purgstall an der Erlauf

Katastralgemeinde Feichsen

Katastralgemeinde Rogatsboden

Katastralgemeinde Sölling

Katastralgemeinde Söllingerwald

Randegg

gesamtes Gemeindegebiet

Reinsberg

gesamtes Gemeindegebiet

Scheibbs

gesamtes Gemeindegebiet

St. Anton an der Jeßnitz

gesamtes Gemeindegebiet

St. Georgen an der Leys

gesamtes Gemeindegebiet

Steinakirchen

Katastralgemeinde Lonitzberg

Wang

gesamtes Gemeindegebiet

Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt

Gutenstein

zerstreute Häuser von Hintergschaid,

Rotte Klostertal und Dorf Vorderbruck

der Katastralgemeinde Gutenstein

Hohe Wand

zerstreute Häuser der Katastralgemeinde

Muggendorf

Rohr im Gebirge

Katastralgemeinde Rohr im Gebirge

Waidmannsfeld

Dorf Ortmann der Katastralgemeinde

Neusiedl bei Pernitz; Weide der

Weidegenossenschaft Kitzberg der

Katastralgemeinde Waidmannsfeld

Waldegg

Katastralgemeinde Dürnbach

Stadt mit eigenem StatutWaidhofen an der Ybbs

gesamtes Stadtgebiet

§ 7

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Wirksamkeit die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Juni 1969, LGBl. Nr. 232, über Maßnahmen zur Abwehr des Rauschbrandes der Rinder und die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1971, LGBl. Nr. 157, mit der die rauschbrandgefährlichen Weideplätze in Niederösterreich bekanntgegeben werden.