Gliederungszahl

0808–0

Titel

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich

Ausgabedatum

27.11.1991

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich

0808–0

Vereinbarung

137/91

1991-11-27

Blatt 1-7

Ausgegeben am27.11.1991

Jahrgang 1991137. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–2

Vereinbarung

gemäß Artikel 15a B-VG

zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VII am 12. November 1991 in Kraft getreten.

LandeshauptmannLudwig

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind im Sinne des Art. VIII der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist, BGBl. Nr. 156/1989, übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende

Vereinbarung

zwecks Herbeiführung einer den Anforderungen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete Justiz Rechnung tragenden Gerichtsorganisation bezüglich der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte zu schließen:

Artikel I

Zusammenlegung von Bezirksgerichten

Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage ./1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.

Artikel II

Gerichtstage, Gerichtstagsprengel

(1) Für die aus der Anlage ./2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.

(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.

Artikel III

Aufrechterhaltung der Notarstellen

Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage ./1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz “Sitzgemeinden” genannt), werden aufrechterhalten werden.

Artikel IV

Grundbuchsabfragen

(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer [Type XT oder PS2/30], einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker [Proprinter]), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (z.B. die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.

Artikel V

Verwendung freier Gerichtsräumlichkeiten

Der Bundesminister für Justiz wird sich darum bemühen, mit den Sitzgemeinden das Einvernehmen über die weitere Verwendung jener Räumlichkeiten zu erzielen, die durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte frei werden.

Artikel VI

Außenstellen, Amtstage

Der Bund wird abklären, inwieweit – entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich – einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.

Artikel VII

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.

Artikel VIII

Kundmachung

Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.

Artikel IX

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

./1

Verordnung

der Bundesregierung über die Zusammenlegung der Bezirksgerichte Allentsteig, Gföhl, Groß-Gerungs, Haugsdorf, Kirchschlag in der Buckligen Welt, Litschau, Marchegg, Ottenschlag, Persenbeug, Raabs an der Thaya, Ravelsbach, Schrems, Spitz und Weitra sowie die Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Krems, Waidhofen an der Thaya, Wiener Neustadt, Ybbs und Zwettl

Auf Grund des § 8 Abs. 5 Buchstabe d) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet:

Artikel I

Die Bezirksgerichte Allentsteig, Groß-Gerungs und Ottenschlag werden mit dem Bezirksgericht Zwettl, die Bezirksgerichte Gföhl und Spitz mit dem Bezirksgericht Krems, die Bezirksgerichte Haugsdorf und Ravelsbach mit dem Bezirksgericht Hollabrunn, das Bezirksgericht Kirchschlag in der Buckligen Welt mit dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, die Bezirksgerichte Litschau, Schrems und Weitra mit dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich, das Bezirksgericht Marchegg mit dem Bezirksgericht Gänserndorf, das Bezirksgericht Persenbeug mit dem Bezirksgericht Ybbs und das Bezirksgericht Raabs an der Thaya mit dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zusammengelegt.

Artikel II

Der Art. I der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 478/1971, über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 28/1975, wird wie folgt geändert:

“§ 8. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf umfaßt folgende Gemeinden:

“§ 11. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gmünd in Niederösterreich umfaßt folgende Gemeinden:

“§ 19. Der Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn umfaßt folgende Gemeinden:

“§ 25. Der Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau und folgende Gemeinden:

“§ 53. Der Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya umfaßt folgende Gemeinden:

“§ 56. Der Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Gemeinden:

“§ 58. Der Sprengel des Bezirksgerichts Ybbs umfaßt folgende Gemeinden:

“§ 60. Der Sprengel des Bezirksgerichts Zwettl umfaßt folgende Gemeinden:

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.

./2

Erlaß vom ........ 1991 über die Abhaltung von Gerichtstagen an den Sitzen der in Niederösterreich zusammengelegten Bezirksgerichte sowie an bisherigen Gerichtstagsorten

Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhaltenhaben

Gerichtstagsorte

Gerichtstagsprengel

WochentagderGerichtstage

Anzahl derabzuhaltendenGerichtstage

Gänserndorf

Marchegg

Marchegg, Engelhartstetten, Lassee, Untersiebenbrunn, Weiden an der March

wöchentlich

Gmünd inNiederösterreich

Litschau

Litschau, Eggern,Eisgarn, Haugschlag,Heidenreichstein,Reingers

wöchentlich

Schrems

Schrems, Amalien-dorf-Aalfang,Brand-Nagelberg,Kirchberg am Walde,Hirschbach

wöchentlich

Weitra

Weitra, Bad Großpertholz, Großschönau,Moorbad Harbach,St. Martin, Unser-frau-Altweitra

wöchentlich

Hollabrunn

Haugsdorf

Haugsdorf, Alberndorfim Pulkautal, Hadres,Mailberg, Pernersdorf, Seefeld-Kadolz

wöchentlich

Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhaltenhaben

Gerichtstagsorte

Gerichtstagsprengel

WochentagderGerichtstage

Anzahl derabzuhaltendenGerichtstage

Ravelsbach

Ravelsbach, Heldenberg, Hohenwarth-Mühlbach a.M.,Maissau, Ziersdorf

wöchentlich

Krems an derDonau

Gföhl

Gföhl, Jaidhof, Krumauam Kamp, Lichtenauim Waldviertel, Rastenfeld, St. Leonhard am Hornerwald

wöchentlich

Spitz

Spitz, Aggsbach,Maria Laach am Jauerling, Mühldorf

wöchentlich

Waidhofenan der Thaya

Raabs an derThaya

Raabs an der Thaya,Dietmanns,Groß-Siegharts,Karlstein an der Thaya,Ludweis-Aigen

wöchentlich

Groß-Siegharts

Groß-Siegharts,Ludweis-Aigen

Mittwoch

wöchentlich

Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhaltenhaben

Gerichtstagsorte

Gerichtstagsprengel

WochentagderGerichtstage

Anzahl derabzuhaltendenGerichtstage

WienerNeustadt

Kirchschlag

Kirchschlag in derBuckligen Welt,Bad Schönau, Hoch-neukirchen-Gschaidt,Hollenthon,Krumbach,Lichtenegg

wöchentlich

Hollenthon

Hollenthon,Lichtenegg

1. Dienstagim Monat

einmal monatlich

Ybbs

Persenbeug

Persenbeug-Gottsdorf,Dorfstetten, Hofamt Priel, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, St. Oswald, Yspertal

wöchentlich

Zwettl

Allentsteig

Allentsteig, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Pölla, Schwarzenau

wöchentlich

Groß-Gerungs

Groß-Gerungs, Altmelon, Arbesbach, Langschlag, Rappottenstein

wöchentlich

Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhaltenhaben

Gerichtstagsorte

Gerichtstagsprengel

WochentagderGerichtstage

Anzahl derabzuhaltendenGerichtstage

Ottenschlag

Ottenschlag, Bärnkopf,Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Martinsberg, Sallingberg, Schönbach, Traunstein

wöchentlich