Gliederungszahl

0810–0

Titel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Ausgabedatum

11.05.1993

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

0810–0

Vereinbarung

49/93

1993-05-11

Blatt 1, 2

Ausgegeben am11.05.1993

Jahrgang 199349. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 1 lit.b des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–2

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 am 4. April 1993 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannDr. Pröll

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende

Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 1

Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder

Artikel 2

Mitglieder

In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.

Artikel 3

Beschlußfassung

Artikel 4

Einheitliche Stellungnahmen der Länder

Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.

Artikel 5

Vorsitz

Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.

Artikel 6

Geschäftsgang

Artikel 7

Ständiger Integrationsausschuß der Länder

Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration

Artikel 8

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 9

Ausfertigung, Mitteilungen

Artikel 10

Kündigung