Gliederungszahl

2200/21–0

Titel

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs- (Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)

Ausgabedatum

26.05.1993

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs- (Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)

2200/21–0

Stammverordnung

52/93

1993-05-26

Blatt 1, 2

Ausgegeben am26.05.1993

Jahrgang 199352. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 18. Mai 1993 auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–35, und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–17 , verordnet:

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen

Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst (Verwaltungsdienstprüfung B)

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannDr . Pröll

§ 1

Die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B) ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat ein Kandidat

(2) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(3) Der Kandidat hat aus den Gegenständen des besonderen Teiles (Abs. 2 Z. 1 bis 3) drei Fachgebiete als Hauptfächer zu wählen. In diesen sind genaue Kenntnisse, in den jeweils anderen Fachgebieten (Nebenfächer) Kenntnisse in den Grundzügen nachzuweisen.

§ 4

Für Kandidaten mit überwiegender Verwendung im gehobenen Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst von Krankenanstalten, die den erfolgreichen Abschluß des Grundseminars für Sachbearbeiter des Österreichischen Institutes für Krankenhausbetriebsführung nachweisen, ersetzt diese Ausbildung die schriftliche Prüfung und den besonderen Teil der mündlichen Prüfung.

§ 5

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs- (Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei bis drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 11. Dezember 1979, LGBl. 2200/21–3, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Prüfungen, die nach dieser Vorschrift bereits begonnen wurden oder auf Wiederholungsprüfungen bis längstens 31. Jänner 1995 anzuwenden.