Gliederungszahl

1212/52–0

Titel

Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Weistrach

Ausgabedatum

28.10.1994

Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Weistrach

1212/52–0

Kundmachung

126/94

1994-10-28

Blatt 1

Ausgegeben am28.10.1994

Jahrgang 1994126. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7

Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Weistrach

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterHöger

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Juli 1994, Zl. II/1-M-34-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Gemeinde Weistrach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Ein schräg gevierter Schild, eins und vier dreimal von Rot und Silber geteilt, zwei und drei Blau.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Weistrach festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.