Gliederungszahl

6050/4–0

Titel

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern

Ausgabedatum

24.02.1995

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern

6050/4–0

Stammverordnung

36/95

1995-02-24

Blatt 1

Ausgegeben am24.02.1995

Jahrgang 199536. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 7. Februar 1995 aufgrund des § 85 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–5 , verordnet:

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger

§ 1

Werden in einer Wahlbehörde (Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde) weniger als zehn Stimmen abgegeben, so hat die Bezirkswahlbehörde zur Wahrung des Wahlgeheimnisses festzulegen, in welcher Wahlbehörde des gleichen Bezirksbauernkammerbereiches das Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Die Wahlbehörde hat den Wahlakt verschlossen unter Anschluß der Niederschrift und der ungeöffneten Wahlkuverts unverzüglich der sodann zuständigen Wahlbehörde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln.

§ 2

Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen und sodann das Ermittlungsverfahren durchführen.