Gliederungszahl

2200/31–1

Titel

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN JUGENDWOHLFAHRTSDIENST

Ausgabedatum

18.07.1996

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN JUGENDWOHLFAHRTSDIENST

2200/31–0

Stammverordnung

175/73

1973-11-23

Blatt 1

2200/31–1

1. Novelle

85/96

1996-07-18

Blatt 1

Ausgegeben am18.07.1996

Jahrgang 199685. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. Juni 1996 aufgrund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–41 , verordnet:

Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung

betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst

Die Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31, wird wie folgt geändert:

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten Erledigungen

zu entwerfen.

(2) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 lit.a und b darf jeweils nicht länger als fünf Stunden dauern.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

§ 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstände muß dem wissenschaftlichen Dienst angehören.