Gliederungszahl

6000/3–0

Titel

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner

Ausgabedatum

30.10.1998

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner

6000/3–0

Stammverordnung

143/98

1998-10-30

Blatt 1

Ausgegeben am30.10.1998

Jahrgang 1998143. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 6. Oktober 1998 aufgrund des § 22 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. 6000–7 , verordnet:

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger

§ 1

Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß § 23 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032:

Wahlberechtigte jeBezirksbauernkammerbereich

%

bis 2000

10

von 2001 bis 3500

13,33

von 3501 bis 5000

16,66

ab 5001

20

§ 2

(1) Der Anspruch gemäß § 1 entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.

(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1 ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.

§ 3

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.