Gliederungszahl

5505/3–0

Titel

Verordnung über den Nationalpark Thayatal

Ausgabedatum

17.12.1999

Verordnung über den Nationalpark Thayatal

5505/3–0

Stammverordnung

153/99

1999-12-17

Blatt 1-4, Plan

Ausgegeben am17.12.1999

Jahrgang 1999153. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 23. November 1999 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505–0 , verordnet:

Verordnung über den Nationalpark Thayatal

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterDr. Bauer

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger

§ 1

Nationalpark

Das im § 2 in seinen Außengrenzen festgelegte Gebiet wird zum Nationalpark Thayatal erklärt.

§ 2

Außengrenzen

Die im folgenden genannten Grundstücke bilden die Außengrenze und sind gleichzeitig Teil des Nationalparks Thayatal.

§ 3

Zonierung

(1) Die Naturzone des Nationalparks Thayatal umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern

(2) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern

(3) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal besteht aus geschützten historischen Zonen, Fremdenver- kehrs- und Sonderbereichen (Wasserwerk) und umfaßt folgende Grundstücke mit folgenden Nummern

(4) In der Anlage sind die Außengrenzen und die Zonierung auf einem Übersichtsplan dargestellt.

§ 4

Übergangsfristen

(1) In folgenden Bereichen der Naturzone (§ 3 Abs. 1) müssen vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen längstens binnen 5 Jahren abgeschlossen sein:

* KG Umlauf

* im Bereich östlich des Kajabaches bis zum Kirchenwald

* im Bereich des Kirchenwaldes.

(2) In folgenden Bereichen der Naturzone (§ 3 Abs. 1) müssen vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen längstens binnen 10 Jahren abgeschlossen sein:

* im Teil Fugnitz, das ist der gesamte

Nationalparkbereich südlich der Landesstraße L1045 bzw. der Landeshauptstraße LH 38

* im Bereich nördlich des Schwalbenfelsens

* im Bereich westlich von Hardegg bis zum Schwalbenfelsen

(3) Auf allen anderen Flächen in der Naturzone (§ 3 Abs. 1) müssen die Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) in spätestens 15 Jahren abgeschlossen sein.

§ 5

Bestimmungen für die Außenzone

(1) In der Außenzone bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.

§ 6

Managementplan

Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.

§ 7

Betretung durch Grundeigentümer

Das Betreten von Nationalparkflächen durch den jeweiligen Grundeigentümer und dessen Arbeitnehmer stellt keinen verbotenen Eingriff im Sinne der §§ 5 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz dar.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Im Jahr 2000 hat die Nationalparkverwaltung ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Jahresplanes zu besorgen und erfüllt dieser als Übergangsregelung für das Jahr 2000 auch die Aufgabe des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz).