Gliederungszahl

2200/44–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST

Ausgabedatum

29.12.2000

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN ERZIEHERFACHDIENST

2200/44–0

Stammverordnung

37/72

1972-06-09

Blatt 1

2200/44–1

1. Novelle

193/73

1973-12-07

Blatt 1

2200/44–2

2. Novelle

129/00

2000-12-29

Blatt 1

Ausgegeben am29.12.2000

Jahrgang 2000129. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 2000 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–48 und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–27 , verordnet:

Änderung der Verordnung betreffend die Prüfung

für den Erzieherfachdienst

Die Verordnung betreffend die Prüfung für den Erzieherfachdienst, LGBl. 2200/44, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I treten mit 1.1.2001 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannDr. Pröll

§ 1

Die Prüfung für den Erzieherfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nach Auswahl durch den Prüfer entweder

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

§ 4

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Lehrer, Psychologen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sein.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Das Prüfungskommissionsmitglied für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.