Gliederungszahl

7001/3–4

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER BESTATTER IN NIEDERÖSTERREICH

Ausgabedatum

28.09.2001

VERORDNUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTTARIFEN FÜR DAS GEWERBE DER BESTATTER IN NIEDERÖSTERREICH

7001/3–0

Stammverordnung

7/84

1984-01-24

Blatt 1-2

7001/3–1

1. Novelle

59/90

1990-06-22

Blatt 1-2

7001/3–2

2. Novelle

142/93

1993-12-29

Blatt 1-2

7001/3–3

3. Novelle

50/98

1998-03-25

Blatt 1-2

7001/3–4

4. Novelle

111/01

2001-09-28

Blatt 1-2

Ausgegeben am28.09.2001

Jahrgang 2001111. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des § 132 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich

Artikel I

Die Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich, LGBl. 7001/3, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:LandesratErnest Gabmann

Auf Grund des § 239 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 630/1982, wird verordnet:

§ 1

(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.

(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, nicht inbegriffen.

(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z.B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren.

§ 2

Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier (wie Telefonate, Behördenwege u. dgl.) darf ein Höchstbetrag von € 40,– in Rechnung gestellt werden.

§ 3

Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig:

§ 4

Bei Überführungen im Inland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen.

Anlage

Tarif

Gültig ab1. Jänner 1998

Tarifpost

Arbeitsleistung

Euro

I

1

Bereitung

94,47

II

Überführung im Standortbereich

2

Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges

210,75

3

Zuschläge bei Verwendungeines Metallsarges oderHartholzsarges

14,53

III

Überführung im Inland

4

Einsatz einesRepräsentationswagenspro Fahrkilometer

2,03

5

Einsatz einesBestatterfahrzeugespro Fahrkilometer

1,74

6

Einsatz einesBlumenwagenspro Fahrkilometer

2,03

AnmerkungDie Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenndiese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten.

IV

7

Begleiter bei Überführungen pro Stunde

28,34

Tarifpost

Arbeitsleistung

Euro

V

Aufbahrung in Friedhöfendes Standortes

8

Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung

Aufbahrung in neuzeitlichausgestaltetem Raum,Oberlichte in der Apsis,20 Lichtquellen, die je nachGestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oderindirekter Beleuchtungbestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischenGegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration.

Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche

377,90

VI

Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb derStadtgemeinde

9

Beistellung einesKonduktglaswagens

218,02

10

Beistellung eines Blumenwagens

123,54

11

Beistellung eines Bahrwagens

87,21

12

Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaligerSargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion

44,33