Gliederungszahl

9451–1

Titel

Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

Ausgabedatum

17.10.2001

Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

9451–0

Stammgesetz

56/00

2000-04-27

Blatt 1, 2

9451–1

1. Novelle

139/01

2001-10-17

Blatt 1

Ausgegeben am17.10.2001

Jahrgang 2001139. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:

Änderung des Gesetzes zur Aufbringung

zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel I

Das Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung, LGBl. 9451, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Präsident:Freibauer

Der Landeshauptmann:Pröll

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:Onodi

§ 1

Ziel des Gesetzes

(1) Aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus der medizinischen Leistungen zur Erreichung der Vollversorgung in Niederösterreich gemäß Österreichischem Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und Großgeräteplan ergibt sich unter anderem durch die Deckelung der Mittel von Bund und Sozialversicherungsträgern durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, in den Jahren 1999 und 2000 ein Fehlbetrag von etwa € 36,336.417,08, der zur Aufrechterhaltung der Versorgung der NÖ Bevölkerung durch die NÖ Fondskrankenanstalten erforderlich ist.

(2) Dieser Betrag ist von den verbleibenden Financiers in Niederösterreich (Land NÖ, NÖ Krankenanstaltensprengel, Rechtsträger) zusätzlich zu ihren in den letzten Jahren im Vergleich zum Bund und zu den Sozialversicherungsträgern ohnehin schon überproportional gestiegenen Leistungen zu tragen, jedoch tatsächlich aufgrund der budgetären Möglichkeiten nicht leistbar.

(3) Aus diesem Grund ist es erforderlich, diesen Fehlbetrag über Kredit zwischenzufinanzieren.

§ 2

Mittelaufbringung

(1) Das Land NÖ, der NÖ Krankenanstaltensprengel und die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind hinausgehend über ihre gemäß §§ 70 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 und 4 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440–13, zu erbringenden Leistungen verpflichtet, zusätzliche Mittel bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt €

36,336.417,08 an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, zu leisten.

(2) Von dem in Abs. 1 genannten Betrag sind jedenfalls €

14,534.566,83 für die Aufstockung des Anpassungstopfes für das Jahr 2000 gemäß § 53 Abs. 2 lit.c NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 in die Fondsmasse des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, einzubringen. Die restlichen Zusatzleistungen gemäß Abs. 1 sind bis zum Höchstausmaß von € 21,801.850,25 zur Abdeckung der sich aus den Rechnungsabschlüssen 1999 und 2000 der NÖ Fondskrankenanstalten ergebenden Fehlbeträge vorzusehen.

(3) Die Festlegung der tatsächlichen Höhe des benötigten Gesamtbetrages sowie dessen Verteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten erfolgt entsprechend den Ergebnissen der Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Voranschlagsrichtlinien des NÖGUS unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in der Finanzgebarung der NÖ Fondskrankenanstalten über Beschluss der Fondsversammlung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

§ 3

Aufteilung der Mittelaufbringung

Die gemäß § 2 aufzubringenden Mittel teilen sich wie folgt auf die einzelnen Financiers auf.

Financier

Anteil in Prozent

Land Niederösterreich

Anteil für Gemeinde- undGemeindeverbandskrankenanstalten

33,3437

Zusätzlicher Anteil fürGemeindeverbandskrankenanstalten

0,4327

Anteil für Landeskrankenanstalten

14,1032

Anteil für KAV Waldviertel Standort Allentsteig

0,1016

Anteil für KAV Waldviertel Standort Eggenburg

0,0595

Land Niederösterreich gesamt

48,0407

NÖKAS

Basisleistung

35,8187

Anteil für KAV Waldviertel Standort Allentsteig

0,1016

Anteil für KAV Waldviertel Standort Eggenburg

0,0595

NÖKAS gesamt

35,9798

Gemeinden

Amstetten

1,1803

Baden

1,1284

Gmünd

0,3600

Hainburg

0,4079

Hollabrunn

0,6553

Horn (Anteil für KAV Waldviertel Standort Horn)

0,4129

Klosterneuburg

0,5552

Korneuburg

0,4981

Krems

1,4389

Melk

0,2994

Neunkirchen

0,7335

St. Pölten

3,9553

Scheibbs

0,1677

Stockerau

0,5860

Waidhofen/Th.

0,3223

Waidhofen/Y.

0,5054

Wr. Neustadt

2,1975

Zwettl

0,5754

Gemeinden gesamt

15,9795

Gesamt

100,0000

§ 4

Zwischenfinanzierung der zusätzlichen Mittel

(1) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat die zusätzlichen Mittel gemäß § 2 durch Kreditaufnahme zwischenzufinanzieren.

(2) Die Kosten für die Zwischenfinanzierung (Tilgung, Zinsen, Spesen) tragen die im § 3 genannten Financiers der NÖ Fondskrankenanstalten in dem dort festgelegten Verhältnis rechtzeitig vor Fälligkeit, soweit nicht im Zuge der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung nach Ablauf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, vom Bund und den Sozialversicherungsträgern dafür zusätzliche Mittel an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistet werden.

(3) Die konkreten Maßnahmen zur Durchführung der Zwischenfinanzierung erfolgen auf Beschluss des Ständigen Ausschusses des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

(4) Das Land NÖ übernimmt dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft für alle aus der Zwischenfinanzierung resultierenden Kosten (Tilgung, Zinsen, Spesen).

§ 5

Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.