Gliederungszahl

1600/1–2

Titel

VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES

Ausgabedatum

31.10.2001

VERORDNUNG ÜBER DAS ZULÄSSIGE HÖCHSTAUSMASS DER AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR FUNKTIONÄRE EINES GEMEINDEVERBANDES

1600/1–0

Stammverordnung

20/72

1972-05-19

Blatt 1

1600/1–1

1. Novelle

116/97

1997-12-19

Blatt 1

1600/1–2

2. Novelle

144/01

2001-10-31

Blatt 1

Ausgegeben am31.10.2001

Jahrgang 2001144. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 13 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–3 , verordnet:

Änderung der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes

Artikel I

Die Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, wird wie folgt geändert:

Im § 2 wird die Wortfolge “den nächsthöheren Schillingbetrag” ersetzt durch die Wortfolge:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratKnotzer

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 223/1971, wird verordnet:

§ 1

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:

bei einer Einwohnerzahl derverbandsangehörigen Gemeinden

Hundertsatz

bis zu 10.000

10

von 10.001 bis 20.000

15

von 20.001 bis 50.000

20

über 50.000

30

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.

§ 2

Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.