Gliederungszahl

5000/4–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE EINHEBUNG EINES LERN- UND ARBEITSMITTELBEITRAGES AN BERUFSSCHULEN

Ausgabedatum

31.10.2001

VERORDNUNG ÜBER DIE EINHEBUNG EINES LERN- UND ARBEITSMITTELBEITRAGES AN BERUFSSCHULEN

5000/4–0

Stammverordnung

6/86

1986-01-17

Blatt 1

5000/4–1

1. Novelle

171/01

2001-10-31

Blatt 1

Ausgegeben am31.10.2001

Jahrgang 2001171. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 11 Abs. 7 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000–14 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages an Berufsschulen

Artikel I

Die Verordnung über die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages an Berufsschulen, LGBl. 5000/4, wird wie folgt geändert:

Der Betrag “S 100,–” wird durch den Betrag “ € 7,27” ersetzt.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratKnotzer

Auf Grund des § 11 Abs. 7 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000, wird verordnet:

An allen berufsbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich ist pro Lehrling und Lehrgang ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag in Höhe von € 7,27 einzuheben.

Die Leitung jeder Berufsschule hat diesen Beitrag einzuheben und an das Land abzuführen.