Gliederungszahl

9280/1–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE ERFASSUNG DER NÖ SENIOREN

Ausgabedatum

31.10.2001

VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE ERFASSUNG DER NÖ SENIOREN

9280/1–0

Stammverordnung

178/78

1978-10-12

Blatt 1

9280/1–1

1. Novelle

190/01

2001-10-31

Blatt 1

Ausgegeben am31.10.2001

Jahrgang 2001190. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 5 Abs. 2 des NÖ Seniorengesetzes, LGBl. 9280–3 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren

Artikel I

Die Verordnung über die Entschädigung für die Erfassung der NÖ Senioren, LGBl. 9280/1, wird wie folgt geändert:

Der Betrag “S 2.–” wird durch den Betrag “ € 0,15” ersetzt.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterProkop

Gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Seniorengesetzes, LGBl. 9280–0, wird verordnet:

Die Entschädigung für jeden Erfassungs- und Veränderungsfall in der Evidenz der NÖ Senioren durch die Gemeinden wird mit € 0,15 bestimmt.