Gliederungszahl

6050/3–3

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES STUNDENGELDES FÜR MITGLIEDER VON WAHLBEHÖRDEN

Ausgabedatum

16.11.2001

VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES STUNDENGELDES FÜR MITGLIEDER VON WAHLBEHÖRDEN

6050/3–0

Stammverordnung

102/84

1984-12-06

Blatt 1

6050/3–1

1. Novelle

111/89

1989-11-28

Blatt 1

6050/3–2

2. Novelle

35/95

1995-02-24

Blatt 1

6050/3–3

3. Novelle

202/01

2001-11-16

Blatt 1

Ausgegeben am16.11.2001

Jahrgang 2001202. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 6 Abs. 7 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–7 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden

Artikel I

Die Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden, LGBl. 6050/3, wird wie folgt geändert:

Im § 1 wird der Betrag “S 45,–” durch den Betrag “ € 3,27” ersetzt.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank

Auf Grund des § 6 Abs. 5 und 6 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–2, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

§ 2

Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0, wird aufgehoben.