Gliederungszahl

2200/8–2

Titel

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Ausgabedatum

06.12.2001

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

2200/8–0

Stammverordnung

112/86

1986-10-22

Blatt 1

2200/8–1

1. Novelle

65/93

1993-06-17

Blatt 1

2200/8–2

2. Novelle

239/01

2001-12-06

Blatt 1

Ausgegeben am06.12.2001

Jahrgang 2001239. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Oktober 2001 aufgrund § 57 DPL 1972, LGBl. 2200–35, und § 39 LVBG, LGBl. 2300–17 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Artikel I

Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8, wird wie folgt geändert:

In den lit. a) bis d) werden die Beträge wie folgt ersetzt:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

Gemäß § 57 DPL 1972 und § 39 LVBG wird verordnet:

Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 1992/93

Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach lit. a) auszuzahlen.