Gliederungszahl

8710/1–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”

Ausgabedatum

28.12.2001

VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”

8710/1–0

Stammverordnung

72/82

1982-06-11

Blatt 1

8710/1–1

1. Novelle

272/01

2001-12-28

Blatt 1

Ausgegeben am28.12.2001

Jahrgang 2001272. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:

Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

Artikel I

Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”, LGBl. 8710/1, wird wie folgt geändert:

§ 5 entfällt.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:LandesratPlank

Gemäß §§ 11 Abs. 2 lit.a und 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 103/1979, wird verordnet:

§ 1

(1) Auf der zwischen Stromkm 1938,100 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z. 2 und 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

§ 2

(1) Auf der im § 1 Abs. 1 angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z. 6 der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

§ 3

Auf der zwischen Stromkm 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Stromkm 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist

§ 4

Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke steigend, ist auf der zwischen Stromkm 1937,950 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau”

§ 5

(entfällt)