Gliederungszahl

8720/2–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM ERLAUFSEE

Ausgabedatum

28.12.2001

VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM ERLAUFSEE

8720/2–0

Stammverordnung

100/80

1980-07-25

Blatt 1

8720/2–1

1. Novelle

274/01

2001-12-28

Blatt 1

Ausgegeben am28.12.2001

Jahrgang 2001274. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:

Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee

Artikel I

Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee, LGBl. 8720/2, wird wie folgt geändert:

§ 2 entfällt.

Artikel II

Artikel I tritt am1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:LandesratPlank

Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 lit.a und 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird verordnet:

§ 1

(1) Das Befahren des zum Bundeslande Niederösterreich gehörigen Bereiches des Erlaufsees mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.

(2) Ausgenommen sind

(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserschischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

§ 2

(entfällt)