Gliederungszahl

8720/3–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM LUNZERSEE

Ausgabedatum

28.12.2001

VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEM LUNZERSEE

8720/3–0

Stammverordnung

59/80

1980-04-22

Blatt 1

8720/3–1

1. Novelle

275/01

2001-12-28

Blatt 1

Ausgegeben am28.12.2001

Jahrgang 2001275. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:

Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee

Artikel I

Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee, LGBl. 8720/3, wird wie folgt geändert:

§ 2 entfällt.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:LandesratPlank

Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 lit.a und 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Befahren des Lunzersees mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist verboten.

(2) Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt mit Akkumulator-Elektromotoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten können, sowie Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

§ 2

(entfällt)