Gliederungszahl

6150–0

Titel

NÖ Weinbaugesetz 2002

Ausgabedatum

23.05.2002

NÖ Weinbaugesetz 2002

6150–0

Stammgesetz

49/02

2002-05-23

Blatt 1-8

Ausgegeben am23.05.2002

Jahrgang 200249. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Februar 2002 beschlossen:

NÖ Weinbaugesetz 2002

Der Präsident:Freibauer

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:Prokop

Der Landesrat:Plank

Inhaltsverzeichnis

§§

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Grundsätzliches

1

Begriffsbestimmungen

2

2. Abschnitt: Beschränkungen des Weinbaus

Beschränkungen

3

Weinbaufluren

4

Auspflanzen nach agrarischen Operationen

5

Wiederbepflanzungen

6

3. Abschnitt: Sonderanlagen

Gewinnung von Rebvermehrungsgut

7

Pflanzungen zu Versuchszwecken

8

Schnittweingärten und Rebschulen

9

4. Abschnitt: Weinbauaufsicht

Überwachungsorgane; Pflichten derWeinbautreibenden

10

Ländervereinbarung

11

Anlage und Führungder Bezirksweinbaukataster

12

Regionale Reserve

13

Übermittlung von Daten

14

5. Abschnitt: Straf- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

15

Übergangsbestimmungen

16

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätzliches

(1) Ziele dieses Gesetzes sind:

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und auf Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Bei Weingärten mit verschiedenen Hangneigungen und bei Terrassenweingärten ohne bauliche Vorkehrungen (z.B. natürlich gewachsene Lössterrassen) bestimmt die durchschnittliche Hangneigung des gesamten Weingartens die Neigungsklasse.

2. Abschnitt

Beschränkungen des Weinbaues

§ 3

Beschränkungen

(1) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes auspflanzen; jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.

(2) Weingärten dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur ausgepflanzt werden.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) In Weingärten dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafeltrauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.

(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

§ 4

Weinbaufluren

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaufluren bestimmen, wenn die Grundflächen nach Lage und Beschaffenheit zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind. Die Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken zu erfolgen.

(2) Weinbaufluren können aus wichtigen Gründen geändert werden.

(3) Eine neue Weinbauflur muss mindestens 10 Hektar umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn

* sie an eine bestehende Flur unmittelbar angrenzt

oder

* die Festlegung im öffentlichen Interesse (z.B. für touristische Zwecke) liegt oder

* sie eine besonders hochwertige Lage zur Erbringung

hoher Weinqualitäten ist; dazu ist die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg zu hören.

(4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen. Die Verordnung ist in den Amtsblättern der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Im Übrigen gilt Abs. 6 sinngemäß.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung sind

* die betroffenen Gemeinden,

* die Landes-Landwirtschaftskammer und

* die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,

zu hören.

(6) Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.

§ 5

Auspflanzen nach agrarischen Operationen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden das Auspflanzen auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu bewilligen

* innerhalb bestehender oder im Zuge eines Weingartenzusammenlegungsverfahrens zu schaffender Weinbaufluren,

* im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten

Weingartenflächen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasst.

Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich der Weinbautreibende im Zusammenlegungsverfahren verpflichtet, die betroffenen Weingartenflächen innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Abfindungsgrundstücke zu roden. Die fristgerechte Rodung ist dem Antragsteller im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 4 ist § 6 sinngemäß anzuwenden auf das Auspflanzen innerhalb der Weinbaufluren nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden das Auspflanzen auch auf jenen Flächen zu bewilligen,

* die innerhalb der Weinbaufluren liegen und

* um die ein bestehendes Weingartengrundstück im Zuge

einer agrarischen Operation zwangsläufig in seiner Form vergrößert oder geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn anders eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen nicht möglich ist.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Im Falle der Abs. 1 und 2 hat die Agrarbezirksbehörde der Bezirksverwaltungsbehörde die Abfindungsgrundstücke für die gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.

§ 6

Wiederbepflanzungen

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur erfolgen. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten. Die gerodete Weingartenfläche darf keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfassen.

(2) Das Recht auf Wiederbepflanzung kann nach Rodung innerhalb des Betriebes ausgeübt werden oder einem anderen Weinbautreibenden innerhalb des Landes mit Formblatt übertragen werden.

(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben; danach fließen sie der regionalen Reserve zu.

3. Abschnitt

Sonderanlagen

§ 7

Gewinnung von Rebvermehrungsgut

(1) Außerhalb der Weinbaufluren dürfen Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, nur mit Bewilligung der Landesregierung angelegt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. In diesem Verfahren sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.

(3) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.

§ 8

Pflanzungen zu Versuchszwecken

(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist zulässig für

* die Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte;

* wissenschaftliche Untersuchungen;

* Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

* die Erhaltung der genetischen Vielfalt;

* die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut, das

ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist.

(2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

Im Antrag sind

* Ort und Größe der geplanten Pflanzung,

* Rebsorten und

* Versuchszweck anzuführen.

Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

* glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können, und

* sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an

Unbefugte weitergegeben wird.

Die Bewilligung kann auch mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren.

(4) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.

§ 9

Schnittweingärten und Rebschulen

(1) Schnittweingärten und Rebschulen sind auch außerhalb einer Weinbauflur zulässig; ein Recht auf Wiederbepflanzung ist nicht erforderlich.

(2) Schnittweingärten und Rebschulen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe

* des Grundstücks,

* des Eigentümers,

* der Fläche und

* der Rebsorte

zu melden.

(3) Fällt der Verwendungszweck als Schnittweingarten oder als Rebschule weg, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.

4. Abschnitt

Weinbauaufsicht

§ 10

Überwachungsorgane;

Pflichten der Weinbautreibenden

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere

* notwendige Auskünfte einholen,

* die Vorlage von Unterlagen verlangen,

* Proben des Rebmaterials entnehmen und

* Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen.

Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden.

(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet,

* den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten

Auskünfte zu geben,

* die erforderlichen Unterlagen vorzulegen,

* die Probenentnahme und

* den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten.

Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen begleiten zu lassen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind.

§ 11

Ländervereinbarung

Werden aufgrund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragsparteien bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen.

§ 12

Anlage und Führung der Bezirksweinbaukataster

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirk liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster).

(2) Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) sind nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:

(3) Der Bezirksweinbaukataster ist automationsunterstützt zu führen. Die Verwendung der Daten gemäß Abs. 2 und § 13 erfolgt in einem Informationsverbundsystem. Betreiber ist die Landesregierung.

(4) Die Weinbautreibenden haben bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Gemeinde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 zu machen. Die Meldung muss binnen eines Monates nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Eigentums- oder Besitzverhältnissen erfolgen. Eine Änderung in den Eigentums- oder Besitzverhältnissen ist nur vom Rechtserwerber zu melden. Die andere Partei hat mitzufertigen.

(5) Die Gemeinde hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Angaben

* die Vorlage von Unterlagen verlangen und

* durch schriftlich ermächtigte Organe Grundstücke

begehen und Nachmessungen vornehmen. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Die Gemeinde hat die Angaben nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Die Gemeinde hat dem Weinbautreibenden jede Berichtigung oder Ergänzung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. So dann hat die Gemeinde den Meldungsbogen ohne unnötigen Aufschub an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(6) Im Fall einer Berichtigung oder Ergänzung durch die Gemeinde hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Weinbautreibenden festzustellen, ob die Angaben im Meldungsbogen zutreffen oder ob Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist binnen 4 Wochen ab Kenntnisnahme der Berichtigung oder Ergänzung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster festzulegen

* für den Meldungsbogen und

* für das Formblatt zur Übertragung des Rechtes auf

Wiederbepflanzung.

§ 13

Regionale Reserve

(1) Die Landesregierung verwaltet die regionale Reserve von Pflanzungsrechten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve auf Antrag zu. Die Zuteilung hat sich auf ein konkretes Grundstück innerhalb einer Weinbauflur des Landes zu beziehen. Eine Weitergabe ist unzulässig.

(3) Übersteigt die Nachfrage nach Pflanzungsrechten das Angebot, kann die Landesregierung mit Verordnung die Verteilung durch die Bezirksverwaltungsbehörde regeln, wobei

* die Betriebsgröße,

* das Alter der Weinbautreibenden,

* deren Ausbildung und

* die regionale Ausgewogenheit von Pflanzungsrechten

zu berücksichtigen sind.

§ 14

Übermittlung von Daten

(1) Die Daten des Bezirksweinbaukatasters können übermittelt werden

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden.

5. Abschnitt

Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 15

Strafbestimmungen

(1) Wer

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €

360,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 0,15 bis € 0,35 je m2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.

(3) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen,

* der eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenommen hat

oder

* der eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet oder

* der eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig durchgeführt hat,

unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden.

(4) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrem Besitzer als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn sie nicht bearbeitet wird.

§ 16

Übergangsbestimmung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Weinbaugesetz 1974, LGBl. 6150, außer Kraft.

(2) Die gemäß § 9 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte können ausgeübt werden